Arbeitsvertrag im Ehrenamt
Da die ehrenamtliche Tätigkeit eine freiwillige Leistung ist, besteht keine Verpflichtung, diese vertraglich zu vereinbaren. Es kann aber für die Ehrenamtlichen wie für die Organisation sinnvoll sein, eine privatrechtliche Vereinbarung in Form eines Arbeitsvertrags oder -auftrags abzuschließen, in dem Fragen wie Auftragsinhalt, Weisungsrecht, Aufhebung, Kündigung und Widerruf, Haftung, Unfälle und Schäden, Aufwendungsersatz sowie Geltung des Auftragsrechts (§§ 662-676 BGB) geregelt sind. Für den Auftraggeber bedeutet dies eine gewisse Verbindlichkeit und damit Verlässlichkeit in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit; für die Ehrenamtlichen bietet er Sicherheit bezüglich Haftung, Schäden und die Erstattung von Aufwendungen.
Für Ehrenamtliche, die ein hohes Maß an Individualität und auch Flexibilität bezüglich ihrer Einsatzzeiten erwarten (→Motivation), kann ein Arbeitsvertrag allerdings sehr einschränkend und damit abschreckend sein. Dies ist gegenüber den Vorteilen (s.o.) abzuwägen.
Auch die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine abhängige, nichtselbstständige Beschäftigung darstellen, wenn der/die ehrenamtlich Tätige z.B. bestimmte Anwesenheitszeiten einzuhalten hat oder Weisungen des Vorstands oder der Geschäftsführung folgen muss; Ehrenamtliche sind somit in der Berufsgenossenschaft mitversichert (→Versicherung). Die unentgeltliche Ausübung eines Ehrenamtes stellt jedoch kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne dar.