Aufwandsspende
Wenn Ehrenamtliche auf die Erstattung ihrer Aufwendungen verzichten, können sie dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Voraussetzung ist, dass sie einen Anspruch auf die Erstattung haben, der in der Satzung, durch einen Vorstandsbeschluss oder vertraglich geregelt sein muss (→Aufwandsentschädigung, hier können Sie eine Mustersatzung herunter laden). Sie spenden also nicht den Aufwand, sondern verzichten bedingungslos auf einen finanziellen Anspruch; es handelt sich dabei also um eine besondere Form der Geldspende. Man muss daher eine Rechnung schreiben, in der die Leistung genau beschrieben, ggf. mit Belegen dokumentiert und mit einem konkreten Betrag versehen wird. Dies stellt unter Umständen eine steuerlich zu erfassende Einnahme beim Spender dar (→Steuern), auch wenn tatsächlich kein Geld fließt. Die geleistete Spende ist andererseits nur mit dem Höchstbetrag bei der Lohnsteuererklärung abzugsfähig.
Der Verein muss außerdem in der Lage sein, den Aufwandsersatz auch tatsächlich zu leisten, ungeachtet eines späteren Verzichts des Anspruchsberechtigten. In der amtlich vorgeschriebenen Spendenquittung (→Spenden) muss es heißen: "Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen". Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass der Spender frei entscheiden kann, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs besteht oder zugunsten des steuerbegünstigten Vereins auf eine Auszahlung verzichtet. (→Rückspende)
Wer das Ehrenamt im Rahmen des Hauptberufs ausübt, weil er beispielsweise als Arbeitgeber eine bestimmte ehrenamtliche Tätigkeit ausübt (z.B. in einem Vorstand oder Beirat), vom Arbeitgeber gedrängt wird, das Ehrenamt zu übernehmen (z.B. im Personalrat) oder als hauptamtlicher Betreuer bzw. Vormund eine Verpflichtung für das Ehrenamt übernimmt, kann die Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben in seiner Lohnsteuererklärung geltend machen.