Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

"Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind Instrumente, mit denen man sich auf kommunaler Ebene in den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess einmischen kann. [...] Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürgerinnen und Bürger an die Gemeindevertretung, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Ein Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über eine kommunalpolitische Sachfrage. [...] Beim Bürgerbegehren tragen sich alle diejenigen in Unterschriftenlisten ein, die möchten, dass ein Bürgerentscheid stattfindet. Die Abgabe der Unterschrift bedeutet nicht zwingend eine Meinungsäußerung in der Sache. [...] In der Regel ist aber der Eintrag in eine Unterschriftenliste zugleich eine Meinungsäußerung in der Sache."

Ziel des Bürgerbegehrens ist es also, dass die Bürger an Stelle der Gemeindevertretung über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. "Sobald die Unterschriftenlisten fristgerecht eingereicht worden sind, wird das Bürgerbegehren auf seine rechtliche Zulässigkeit hin geprüft. In der Regel erfolgt diese Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt, und die Verwaltung legt der Gemeindevertretung einen Beschlussvorschlag vor. [...] In öffentlicher Sitzung stimmt die Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob sie das Bürgerbegehren für zulässig hält oder nicht." Wird die Zulössigkeit nicht anerkannt, können die Vertretungsberechtigten bzw. die Unterzeichner dagegen ggf. gerichtlich vorgehen, andernfalls findet der Bürgerentscheid statt. "[Er] hat nur Erfolg, wenn er zwei Hürden überspringt: Ihm muss die Mehrheit der Abstimmenden zustimmen und diese Mehrheit muss einen bestimmten Anteil an allen Stimmberechtigten ausmachen (Erfolgs- oder Zustimmungsquorum). [...] Bei Stimmengleichheit gilt ein Bürgerentscheid als abgelehnt."

In der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sind im Art 18a, Abs. 13 die rechtlichen Grundlagen von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren in Bayern dargelegt: "Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat."

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