Ehrenamt
Der Begriff des Ehrenamtes für freiwilliges, unentgeltliches Tun für andere ist heute nicht mehr unumstritten. Er entstand etwa am Beginn des 19. Jahrhunderts und bezeichnete in seiner Verbindung von Ehre und Amt eine hervorgehobene Position von Bürgern, die vor allem in der kommunalen Verwaltung bestimmte Funktionen übernahmen. Später kamen herausragende Ämter in Vereinen und Verbänden hinzu. Mit der übernommenen Aufgabe verband sich ein öffentliches Ansehen, das die Würde des Amtes verlieh. Es gehörte gleichsam zum guten Ton, ein Ehrenamt zu bekleiden. Heute scheint diese Begriffszusammensetzung von Ehre und Amt manchem als veraltet, obwohl es durchaus sehr wichtige und unverzichtbare Ehrenämter gibt, die dem ursprünglichen Sinn entsprechen. Man denke an das Amt des ehrenamtlichen Schöffen bei Gericht, des Präsidenten der IHK oder der Würdenträger in großen Verbänden. Auch heute verbindet sich mit diesen Ämtern ein hohes öffentliches Ansehen. Darüber hinaus wird natürlich umgangssprachlich freiwilliges unentgeltliches Tun auch heute noch mit dem Begriff "ehrenamtlich" tituliert. Im →Freiwilligensurvey, der umfassenden Untersuchung zum →Bürgerschaftlichen Engagement in Deutschland, fühlt die Mehrzahl der Engagierten ihre jeweilige Tätigkeit allerdings eher durch die Bezeichnung "Freiwilligenarbeit" (48 %) als durch den des Ehrenamtes (32 %) richtig wiedergegeben.
Eine Definition des Begriffes Ehrenamt entwickelte auch der Deutsche Bundestag: "Unter ehrenamtlicher Tätigkeit versteht man grundsätzlich jede freiwillig erbrachte, nicht auf Entgelt ausgerichtete außerberufliche Tätigkeit, die am Gemeinwohl orientiert ist, auch wenn sie für einen Einzelnen erbracht wird." (Drucksache des Deutschen Bundestages 13/5674.)
Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist,
- dass mit der Beschäftigung kein Erwerbszweck verbunden ist (z.B. im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Vereins, wie der Gastronomie);
- dass die Beschäftigung nicht als berufliche Tätigkeit anzusehen ist; Kriterien sind der Zeitaufwand, die Höhe der Vergütung und der Umfang der Tätigkeit;
- dass die Tätigkeit der Allgemeinheit und nicht nur einem abgeschlossenen Personenkreis dient (z.B. vereinsinterne Fortbildungen);
- dass keine Lohn- und Gehaltszahlungen erfolgen; →Aufwandsentschädigungen sind jedoch zulässig.