Freistellung

Mehr als ein Dankeschön für seine Tätigkeit erwartet ein/e freiwillig Engagierte/r meist nicht; aber Unterstützung bei der Ausübung seiner Tätigkeit, z.B. durch Freistellung seitens des Arbeitgebers. In vielen Bundesländern gibt es Landesgesetze für ehrenamtliche Mitarbeiter, die einen Freistellungsanspruch für ihre ehrenamtliche Tätigkeit bis zu einer begrenzten Anzahl von Arbeitstagen gegenüber dem Arbeitgeber und/oder die volle bzw. teilweise Erstattung des Verdienstausfalls vorsehen.

Die in Bayern geltenden Regelungen haben wir →hier für Sie zusammengefasst.

 

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