Gemeinnützigkeit

(in Bearbeitung)

Die an die Gemeinnützigkeit gestellten Voraussetzungen sind bei allen Rechtsformen – egal ob Verein, GmbH, AG oder Stiftung – gleich. Die Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt bescheinigt,  wenn sich aus der Satzung ergibt, dass diese Rechtsformen "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung (AO) § 52 verfolgen, selbstlos tätig sind und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen; so sollte es auch in der Satzung formuliert sein. Diese wird dem zuständigen Finanzamt bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit zusammen mit dem Auszug aus dem Vereinsregister eingereicht. Bei der Gründung eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH sollte man daher den Satzungsentwurf zur Prüfung dem Finanzamt vorlegen und ihn ggf. ändern. Die Anerkennung erfolgt durch den sogenannten "Freistellungsbescheid", der die Freistellung von der →Körperschaftssteuer beinhaltet. Er ist immer nur drei Jahre gültig und muss dann mit der Körperschaftssteuererklärung der gemeinnützigen Einrichtungen neu beantragt werden. Bei einer Neugründung wird seit 01.01.2013 die Gemeinnützigkeit per Verwaltungsakt zuerkannt und nicht mehr zunächst "vorläufig bescheinigt" (→Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes). Der Deutsche Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und damit unter anderem eine Reihe steuerlicher Verbesserungen für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger beschlossen.

Die Gemeinnützigkeit hat erhebliche Steuervergünstigungen zur Folge. Außerdem können steuerbegünstigte Spenden angenommen werden, die der Spender mittels seiner Spendenquittung absetzen kann (→Spende). Oftmals ist Gemeinnützigkeit auch Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Spitzenverband, für die Gewährung öffentlicher Zuschüsse oder für eine Gebühren- und Kostenbefreiung.

Der Katalog der gemeinnützigen, förderungswürdigen Zwecke, zu finden in § 52, Abs. 2 AO, wurde mit Artikel 5 des →Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 erweitert. Neu aufgenommen wurde u.a. mit Ziffer 25 "die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke". Zwecke, die sich nicht ausdrücklich im Katalog wiederfinden, gemäß ihrer Zielsetzung aber den dort genannten entsprechen, können für gemeinnützig erklärt werden: Zuständig ist dafür in Bayern das Finanzamt München für Körperschaften.

Zu den gemeinnützigen Zwecken gehört aber auch die Unterstützung anderer gemeinnütziger "steuerbegünstigter" Einrichtungen und Zwecke, durch die Beschaffung von (Geld-)Mitteln, die teilweise Zuwendung eigener (Geld-)Mittel, das Zur-Verfügung-Stellen von eigenen Arbeitskräften einschließlich Arbeitsmitteln oder die Überlassung von eigenen Räumen wie z.B. Veranstaltungsräumen, sofern diese Hilfen steuerbegünstigten Zwecken zugutekommen. Auf diesen steuerbegünstigten Zwecken basiert häufig die Arbeit der →Fördervereine.

Abbau unnötiger Bürokratie

Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen. Das gibt ihnen mehr Spielraum und entlastet sie.

Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam, besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der sogenannten Unmittelbarkeit, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat. Künftig kann beispielsweise eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ein Krankenhaus betreibt, einen zum Zweckbetrieb gehörenden Wäschereibetrieb auf eine Tochtergesellschaft ausgliedern, ohne damit den Status der Gemeinnützigkeit zu riskieren.

Steuerbegünstigte Körperschaften durften schon immer ihre Mittel zumindest teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften weiterreichen. In der Praxis war dies jedoch streitanfällig. Die nunmehr vereinheitlichte Regelung zur Mittelweitergabe sorgt nun dafür, dass mit einer einzigen zentralen Vorschrift Rechtssicherheit geschaffen wird.

Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das entlastet vor allem kleinere Vereine von steuerrechtlichen Verpflichtungen, da bei Einnahmen bis zu dieser Höhe die Geschäftsbetriebe nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen.

Gemeinnützige Zwecke erweitert

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen:

  • Förderung des Klimaschutzes
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
  • Förderung der Ortsverschönerung
  • Darüber hinaus wird auch der Katalog sogenannter Zweckbetriebe erweitert, die steuerlich begünstigt werden. Dazu zählen künftig auch:
  • Einrichtungen für Flüchtlingshilfe
  • Einrichtungen zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen

Digitalisierung gestartet – Transparenz geschaffen

Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schafft endlich Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

zurück zur Übersicht