Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007
Folgende Neuregelungen gelten seit 1.1.2007 mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (mit Ausnahme der Anhebung der Vorsteuerpauschalierungsgrenze für Vereine, ab 1.1.2008). Seit 1.1.2013 sind zudem weitere Änderungen aus dem →"Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes" wirksam:
Anhebung der Übungsleiterpauschale
Der Steuerfreibetrag der →Übungsleiterpauschale, auch als „steuerfreie (pauschale) →Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten“ bekannt (für gemeinnützige Einrichtungen im erzieherischen und künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen), wird von 1.848 € auf 2.100 €, seit 1.1.2013 auf 2.400 € jährlich angehoben.
Einführung der Ehrenamtspauschale
Künftig kann für Einnahmen aus allen nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich eine steuerfreie →Ehrenamtspauschale bis zu 500 €, seit 1.1.2013 bis zu 720 € jährlich geltend gemacht werden, sofern nicht bereits eine andere Regelung in Anspruch genommen wird. Die Tätigkeit darf zu nicht mehr als einem Drittel der üblichen Arbeitszeit ausgeübt werden und nicht der hauptberuflichen Tätigkeit entsprechen.
Anhebung der Besteuerungsgrenze für Vereine
Die Besteuerungsgrenze für →wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger →Körperschaften, die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und die Umsatzgrenze für die Pauschalierung der Vorsteuer wurden jeweils von 30.678 € auf 35.000 € angehoben.
Vereinheitlichung der förderungswürdigen Zwecke im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht
Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen gemeinnützigen Zwecken wird aufgehoben. In einem neu erarbeiteten Katalog wird u.a. das „Bürgerschaftliche Engagement“ neu aufgenommen. Künftig berechtigt im Prinzip jeder gemeinnützige Zweck zum Spendenabzug, ggf. entscheiden darüber die obersten Finanzbehörden der Länder.
Verbesserter Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine
Für Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen gilt künftig ein verbesserter Sonderausgabenabzug, auch bei Gegenleistungen wie z.B. Freikarten.
Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug und unbegrenzte Vortragsmöglichkeit
Der steuerabzugsfähige Betrag wird einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (bisher je nach Zweck 5-10 %) bzw. 0,4 % der gesamten Umsätze (bisher 0,2 %) zzgl. der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben. Die zeitlich begrenzte Vor- und Rücktragsmöglichkeit von Großspenden entfällt. Dafür sind künftig alle Spenden, soweit sie wegen der Höchstsätze nicht in einem Jahr berücksichtigt werden können, unbegrenzt in nachfolgende Jahre vortragsfähig.
Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können künftig ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. € (bisher 307.000 €), verteilt auf 10 Jahre, zusätzlich zu den anderen Höchst-Spendenbeträgen steuerlich geltend gemacht werden.
Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen
Der Haftungsbetrag für zu Unrecht ausgestellte Spendenbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen wird von 40 % auf 30 % des zugewendeten Betrags gesenkt. Die bei Unternehmensspenden evtl. zusätzlich anfallende Haftung für entgangene Gewerbesteuer erhöht sich auf 15 %.
Anhebung der Beitragsgrenze für den vereinfachten Spendennachweis
Die Beitragsgrenze für den vereinfachten Spendennachweis mittels Überweisungsträger oder Einzahlungsbeleg für Einzelspenden erhöht sich von 100 € auf 200 €.