Gewerbesteuer

Auch gemeinnützige Vereine müssen Gewerbesteuer bezahlen, allerdings nur auf den Gewerbeertrag aus dem →wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Überschreiten die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einschließlich Umsatzsteuer 35.000 € nicht, werden keine Körperschafts- und Gewerbesteuern fällig. Das ist der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um bestimmte Beträge. Das Finanzamt ermittelt daraus den Steuermessbetrag und teilt ihn der Gemeinde/Stadt mit. Dieser wird mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz (zwischen 300 % und 500 %) multipliziert. Juristische Personen - also auch eingetragene Vereine - haben einen Freibetrag von 5.000 €, den sie von dem Gewerbeertrag abziehen können. Es ist selten, dass kleine Vereine nach Abzug des Freibetrags auf einen Gewinn nur aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommen, der zur Zahlung einer Gewerbesteuer führt.

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