Haftung

Freiwillig Engagierte gehen bei Ausübung ihrer Tätigkeit die gleichen Risiken ein wie Hauptamtliche, sie sollten daher auch den gleichen Versicherungsschutz genießen. Jede Organisation, die Freiwillige beschäftigt, muss sich verpflichtet fühlen, die Risiken des Engagements durch den Abschluss entsprechender →Versicherungen so weit wie möglich zu minimieren. Dazu gehören Schäden, die freiwillig Engagierte selbst oder am privaten Eigentum erleiden sowie solche, die Freiwillige anderen Personen oder der Einrichtung zufügen. Sie haften für Schäden in Ausübung ihrer Tätigkeit genauso wie hauptamtlich Tätige, soweit sie Verschulden trifft, d.h. bei "einfacher" wie "grober" Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz (siehe auch →Spenden). Bei "einfacher" Fahrlässigkeit haben Freiwillige einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein. Das bedeutet, dass Freiwillige bei Schädigung Dritter während des Engagements vom Träger Ersatz verlangen können. Nach den Grundsätzen des Auftragsrechts darf ein Beauftragter in aller Regel nicht mit dem vollen Risiko der ausgeübten Tätigkeit belastet werden. Diese Rechtsprechung kommt nicht nur dem betroffenen Vereinsmitglied, sondern auch dem Verein zugute. Denn alle Vereine sind auf ehrenamtliche Mitarbeit angewiesen. Müssten Freiwillige zu hohe Risiken tragen, wäre keiner mehr zur Mitarbeit bereit. Dieser Freistellungsanspruch gilt jedoch nicht für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder.

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