Körperschaftssteuer

Was die Lohnsteuer für einen abhängig Beschäftigten oder die Einkommenssteuer für eine selbstständige Person bedeutet, das ist die Körperschaftssteuer für →Körperschaften, wie z.B. für einen eingetragenen Verein. Grundlage für die Körperschaftssteuer bildet der Gewinn der Körperschaft, d.h. das, was von den Einnahmen nach Abzug aller Ausgaben übrig bleibt. Gemeinnützige Einrichtungen sind von der Körperschaftssteuer befreit (→Gemeinnützigkeit); diese Freistellungsbescheinigung seitens des Finanzamtes wird immer nur rückwirkend und für drei Jahre erteilt und muss dann unter Vorlage der Rechenschaftsberichte neu beantragt werden. Bei der Neugründung von Vereinen gilt nur die vorläufige Gemeinnützigkeit, die auf maximal 18 Monate befristet ist. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für den →wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Nach § 64 AO (Abs. 3) sind Einnahmen (Umsätze) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben allerdings von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, wenn sie 35.000 € im Jahr nicht übersteigen; wenn sie darüber hinausgehen, ist jedoch der Gesamtbetrag zu besteuern. Daneben existiert ein "echter" Freibetrag von 5.000 €, d.h. Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind bis zu diesem Betrag steuerfrei.

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