Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialkasse ist Mittler zwischen Künstler und Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Durch sie können selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen werden: Eine Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge tragen die freien Künstler und Publizisten, die andere Beitragshälfte wird durch die Künstlersozialabgabe von Unternehmen und durch einen Bundeszuschuss finanziert.
Abgabepflichtig sind alle Unternehmen, die Werke und Leistungen freier Künstler oder Publizisten verwerten oder die regelmäßig Aufträge an diese vergeben. Dazu gehören beispielsweise Verlage, Museen, Galerien, Theater, Orchester, Rundfunk und Fernsehen, aber auch Werbeagenturen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten. Auch Vereine und Privatpersonen können als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn sie Honorare an selbständige Künstler und Publizisten (z.B. Musiker, freie Journalisten, freie Grafik-Designer) für Zwecke ihres „Unternehmens“ zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird – entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten gegeben werden. Dies kann z.B. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Vereine oder Verbände betreffen, selbst wenn sie zur Sammlung von Spenden oder zur Finanzierung von Hilfeleistungen dienen sollen: Sobald mindestens einmal jährlich eine entsprechende Maßnahme durchgeführt wird, ist diese abgabepflichtig. Gleiches gilt für „Unternehmer“, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen – dabei genügt schon ein Unkostenbeitrag. Der Abgabepflicht unterliegen alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (Gagen, Honorare, Tantiemen) inkl. Nebenkosten (Telefon, Material). Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Nicht abgabepflichtig sind im Rahmen der →Übungsleiterpauschale gezahlte Entgelte. Seit 2000 gibt es einen einheitlichen Abgabesatz für alle Bereiche.
Für Meldungen und Zahlungen der Künstlersozialversicherung ist die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven zuständig. Die Betriebsprüfungen der abgabepflichtigen Arbeitgeber übernimmt seit Juni 2007 die Deutsche Rentenversicherung. Abgabepflichtige Unternehmen, Vereine und Privatpersonen müssen sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse melden – Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen bis zu 25.000 € belegt werden.
Weitere Informationen unter www.kuenstlersozialkasse.de, in der Broschüre „Künstlersozialversicherung" und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - Suchkriterium: Künstlersozialversicherung.