Reisekostenerstattung
Die Reisekostenerstattung sollte auch für ehrenamtliche MitarbeiterInnen eine Selbstverständlichkeit sein. Bei Nutzung des privaten PKW der Ehrenamtlichen werden üblicherweise 30 Cent pro Kilometer erstattet. Bei manchen Trägern gilt auch die öffentliche Reisekostenverordnung, z.B. des Bundeslandes. Der Träger kann die Führung eines Fahrtenbuchs verlangen, zumindest eine Auflistung der Fahrten mit Abfahrts- und Zielort, die Angabe über den Grund der Reise und die Entfernung in km. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt die Erstattung gegen Belege (Fahrkarte, Bescheinigung der Bundesbahn etc.: Bus- und Bahnfahrt 2. Klasse mit Nutzung möglicher Vergünstigungen, z.B. Bahn-Card). Neben den eigentlichen Fahrtkosten können auch Kosten für Unterbringung (gegen Hotelrechnung) und Verpflegung gegen Quittung oder als →Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben notwendig waren und dass die Erstattung von Aufwendungen in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist oder durch einen Vorstandsbeschluss oder eine andere vertragliche Regelung vereinbart und allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht wurde (→Aufwandsentschädigung).