Rückspende
Grundsätzlich ist es möglich, geleistete Vergütungen z.B. an Übungsleiter, Trainer oder bezahlte Vereinshelfer wieder zurückzuspenden. Es sind jedoch folgende Grundsätze zu beachten:
Unentgeltliche Nutzungen, wie z.B. die kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens und Leistungen (z.B. für ehrenamtliche Tätigkeiten) können nicht wie eine Sachspende behandelt werden, da dem Steuerpflichtigen kein finanzieller Aufwand entsteht (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG). Deshalb gilt auch die unentgeltliche – ehrenamtliche – Arbeitsleistung eines Vereinsmitglieds nicht als Spende.
Werden Nutzungen und Leistungen aber gegen Entgelt erbracht, kann bei Verzicht auf den rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eine steuerbegünstigte Spende vorliegen (→Aufwandsspende), wenn auf die Auszahlung der Vergütung (z.B. für erbrachte Arbeitsleistungen, die Überlassung von Räumen oder Darlehen) oder eines Aufwendungsersatzes (wie etwa für den Verein ausgelegte Fahrt-, Telefon- und Portokosten) bedingungslos verzichtet wird.
Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende. Dabei kommt es nicht darauf an, dass zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich ein Geldbetrag hin und her fließt. Entsprechend ist die Zuwendungsbestätigung auch als Geldzuwendung auszufüllen. Voraussetzung ist aber, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass dieser Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Dies darf aber nicht erst nachträglich, nachdem solch ein Fall eingetreten ist, geschehen. Darüber hinaus muss der Anspruch ernsthaft und rechtswirksam (d.h. einklagbar) sein und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Die Körperschaft muss ungeachtet des späteren Verzichts finanziell in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz auch tatsächlich und unmittelbar zu leisten. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass der Spender frei entscheiden kann, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs besteht oder zugunsten der steuerbegünstigten Körperschaft auf eine Auszahlung verzichtet; und zwar zeitnah, also in unmittelbarem Anschluss an die Entstehung des Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs. Trotz des Verzichts hat der Spender eine Einnahme, die steuerlich relevant werden kann (→Steuern).
Andererseits sind → Spenden nur bis zum Höchstbetrag abzugsfähig.
Regelungen zur steuerlichen Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden als Sonderausgabe nach § 10b EStG enthält das BMF-Schreiben vom 25. November 2014.