Steuern
Grundsätzlich sind Einnahmen, die ehrenamtlich Engagierte durch ihre freiwilligen Tätigkeiten erzielen – auch wenn sie weit unter den normalen Löhnen liegen –, steuerpflichtig.
Seit 1.1.2013 gibt es folgende Regelungen: Bis zu 720 € jährlich können Einnahmen aus nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeiten als→Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden; die →Aufwandsentschädigung als Übungsleiter ist bis 2.400 € im Jahr steuerfrei – die Tätigkeiten als Übungsleiter sind im Gesetz genau definiert (→Übungsleiterpauschale).
Erstattungen tatsächlich entstandener und durch Belege nachweisbarer Kosten, wie z.B. Porto-, Telefon- und Reisekosten, eingekaufte Materialien etc. sind bis zu einer bestimmten Grenze im Jahr (2.400 €) steuerfrei. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt. Die Übungsleiterpauschale und die Auslagenpauschale werden allerdings addiert und müssen, wenn sie 2.400 € jährlich übersteigen, in voller Höhe nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden.
Die Einnahmen als Übungsleiter, wenn sie über die Jahresgrenze hinausgehen, sind – wie alle anderen bezahlten Tätigkeiten – zu versteuern. Entweder handelt es sich dann um Einnahmen aus einer nebenberuflichen, selbständigen Tätigkeit, die der Einkommenssteuer unterliegen, oder aus einer nebenberuflichen, abhängigen Beschäftigung, z.B. einer geringfügigen oder einer kurzfristigen Beschäftigung. In der Regel fallen dann pauschale Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge an, die der Auftraggeber übernehmen muss. Wie dies im Einzelnen aussieht, hängt vom jeweiligen Status des ehrenamtlich Beschäftigten ab (Schüler, Student, Rentner, Hausfrau, Angestellter, Beamter etc.).