Umsatzsteuerbefreiung

Das Umsatzsteuergesetz bietet eine Reihe von Steuerbefreiungen für Einrichtungen im Bereich der kulturellen, sozialen, Bildungs- und Jugend-Arbeit. Die Wichtigsten hiervon sind im § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu finden.

In § 4 Nr. 20 heißt es: Steuerfrei sind "... die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, ..., Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst. Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen." Der letzte Satz beschreibt die Möglichkeit, dass private Orchester und Theater beim Kultusministerium die Befreiung von der Umsatzsteuer mit der Begründung beantragen können, dass sie dieselben Aufgaben übernehmen wie ein städtisches Theater oder ein Landesorchester. Diese Befreiung lässt sich auch für ein einzelnes Konzert oder ein Theaterfestival beantragen, wenn man damit eine wichtige öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Im April 2003 hat der EU-Gerichtshof entschieden, dass diese Umsatzsteuerbefreiung auch Solisten - die bisher davon ausgeschlossen waren - für sich beantragen können.

In § 4 Nr. 21. a) heißt es u.a.: Steuerfrei sind "... die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, (...)

bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer (...)
bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a) erfüllen."
So können auch Bildungseinrichtungen in privater Trägerschaft, die mit ihrem Qualifizierungsangebot auf einen Beruf vorbereiten, für jeweils 3 Jahre die Befreiung von der Umsatzsteuer bei ihrem zuständigen Bildungs- bzw. Kultusministerium beantragen. Die dort selbstständig tätigen Lehrkräfte müssen ebenfalls keine Umsatzsteuer auf ihre erzielten Honorare abführen.

Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art) sind nach § 4 Nr. 22a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn sie u.a. von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden und wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. "Überwiegend" bedeutet zu mehr als 50 %, was regelmäßig der Fall sein dürfte. Diese Umsatzsteuerbefreiung greift nicht automatisch durch auf die Umsätze (Honorare), die ein Unterrichtender erzielt. Unterrichtete können sich unter bestimmten Umständen bei ihrem Bildungsministerium von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Wenn man von der →Umsatzsteuer befreit ist, darf man allerdings auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Förderungswürdig sind gemäß § 4 Nr. 25 auch Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.

§ 4 Nr. 26: Steuerfrei ist "... die ehrenamtliche Tätigkeit,

  • wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
  • wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht."

 

zurück zur Übersicht