Verband
Unter Verbänden versteht man dauerhaft organisierte Interessensvertretungen, die sich von politischen Parteien vor allem dadurch unterscheiden, dass sie spezielle Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Verbände können rechtlich als eingetragene Vereine organisiert sein. Vom landläufigen Verständnis unterscheidet sich der Verband vom Verein allerdings dadurch, dass er seine Forderungen und Anliegen deutlich nach außen, vor allem an politisch gewählte Vertreter beziehungsweise an öffentliche Verwaltungen adressiert. Zudem agieren Verbände eher auf den staatlichen Ebenen des Bundes und der Länder, weniger im kommunalen Bereich. Verbände sind aber nicht nur Teil der politischen Willensbildung. Sie können auch – im Sinne des Subsidiaritätsprinzips – staatlich definierte Aufgaben praktisch wahrnehmen. Dies trifft zum Beispiel auf die Wohlfahrtsverbände zu.
Man kann, je nach den inhaltlichen Zielen, fünf Typen von Verbänden unterscheiden: (1) Verbände im Wirtschafts- und Arbeitsbereich (z.B. Berufsverbände, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften); (2) Verbände im sozialen Bereich (Wohlfahrtsverbände, Vertriebenenverbände etc.); (3) Verbände im Freizeitbereich (z. B. Sportverbände); (4) Verbände in den Bereichen Kultur, Religion, Wissenschaft und Politik (z.B. der Deutsche Kulturrat oder der Bayerischen Volkshochschulverband); (5) Verbände von Gebietskörperschaften (z.B. der Deutsche Städtetag, der Bayerischen Gemeindetag).
Nicht selten gewinnen Verbände durch ihre systematische Lobbyarbeit erheblichen politischen Einfluss. Verbände organisieren gesellschaftlich partikulare Interessen und bilden ihr Sprachrohr. Sie sind damit unverzichtbarer Teil der politischen Meinungsbildung in einer repräsentativen Demokratie. Anderseits ist ihr Einfluss aber auch nicht unproblematisch, da er auf die Durchsetzung partieller Interessen ohne Rücksicht auf eine politische Gesamtabwägung gerichtet ist.
Literatur: Herder Staatslexikon. Artikel Verbände