Vereinsbesteuerung
Gemeinnützige Vereine unterliegen auch der Steuerpflicht, genießen aber gegenüber herkömmlichen Unternehmen etliche Vergünstigungen. Aus steuerlicher Sicht kennt der Verein vier Betätigungsfelder, in denen →Körperschaftssteuer (KSt.), →Umsatzsteuer (USt.) und →Gewerbesteuer (GewSt.) fällig werden.
Betätigungsfeld |
Einnahmen- beispiele |
KSt. |
USt. |
GewSt. |
---|---|---|---|---|
steuerfreier ideeller Bereich | Mitgliedsbeiträge Spenden öffentliche Zuschüsse Erbschaften, Schenkungen Sponsoringeinnahmen** |
Nein | 0 % | Nein |
steuerfreie Vermögensverwaltung | Einnahmen aus langfristiger Vermietung oder Verpachtung Zinsen aus Bank- u. Sparguthaben Einnahmen aus Verkauf von Vereinsgelände oder -immobilien |
Nein | 0 % | Nein |
steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Zweckbetrieb (abhängig von der Satzung) | Eintrittsgelder Teilnehmergebühren Verkaufserlöse entsprechend der Satzung |
Nein | 7 %* | Nein |
voll steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | Verkauf von Speisen und Getränken Werbeeinnahmen (Anzeigen) Kurzfristige Vermietung vereinseigener Räume Sponsoringeinnahmen** |
Ja (25 % des Gewinns), wenn Umsätze über 35.000 € im Jahr |
19%* | Ja, wenn Umsätze über 35.000 € im Jahr; Freibetrag: 3.835 € |
* Umsatzsteuerpflicht entsteht erst, wenn der Jahresumsatz die "Kleinunternehmergrenze" von 17.500 € im vergangenen und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr überschreitet. Darüber hinaus sieht das Umsatzsteuergesetz in § 4 noch weitere →Umsatzsteuerbefreiungen vor.
**Sponsoringeinnahmen sind dann umsatzsteuerfrei, wenn der Gesponserte dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in dessen eigener Werbung gestattet oder wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt; wenn z.B. auf dem Plakat steht: "Fa. XY präsentiert …", wenn Anzeigen des Sponsors im Programmheft geschaltet sind, wenn er mit Transparenten, Informations- oder Verkaufsständen vertreten ist usw.
Hilfreiche Hinweise gibt der Ratgeber „Steuertipps für Vereine“, den das Bayerische Staatsministerium der Finanzen regelmäßig aktualisiert.