Vereinsbesteuerung

Gemeinnützige Vereine unterliegen auch der Steuerpflicht, genießen aber gegenüber herkömmlichen Unternehmen etliche Vergünstigungen. Aus steuerlicher Sicht kennt der Verein vier Betätigungsfelder, in denen →Körperschaftssteuer (KSt.), →Umsatzsteuer (USt.) und →Gewerbesteuer (GewSt.) fällig werden.

Betätigungsfeld
 
Einnahmen-
beispiele
 
KSt.
 
USt.
 
GewSt.
 
steuerfreier ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge
Spenden
öffentliche Zuschüsse
Erbschaften, Schenkungen
Sponsoringeinnahmen**
Nein 0 % Nein
steuerfreie Vermögensverwaltung Einnahmen aus langfristiger Vermietung oder Verpachtung
Zinsen aus Bank- u. Sparguthaben
Einnahmen aus Verkauf von Vereinsgelände oder -immobilien
Nein 0 % Nein
steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Zweckbetrieb (abhängig von der Satzung) Eintrittsgelder
Teilnehmergebühren
Verkaufserlöse entsprechend der Satzung
Nein 7 %* Nein
voll steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Verkauf von Speisen und Getränken
Werbeeinnahmen (Anzeigen)
Kurzfristige Vermietung vereinseigener Räume
Sponsoringeinnahmen**
Ja
(25 % des Gewinns), wenn Umsätze über 35.000 € im Jahr
19%* Ja,
wenn Umsätze über 35.000 € im Jahr; Freibetrag: 3.835 €

 * Umsatzsteuerpflicht entsteht erst, wenn der Jahresumsatz die "Kleinunternehmergrenze" von 17.500 € im vergangenen und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr überschreitet. Darüber hinaus sieht das Umsatzsteuergesetz in § 4 noch weitere →Umsatzsteuerbefreiungen vor.

**Sponsoringeinnahmen sind dann umsatzsteuerfrei, wenn der Gesponserte dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in dessen eigener Werbung gestattet oder wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt; wenn z.B. auf dem Plakat steht: "Fa. XY präsentiert …", wenn Anzeigen des Sponsors im Programmheft geschaltet sind, wenn er mit Transparenten, Informations- oder Verkaufsständen vertreten ist usw.

Hilfreiche Hinweise gibt der Ratgeber „Steuertipps für Vereine“, den das Bayerische Staatsministerium der Finanzen regelmäßig aktualisiert.

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