Vereinsgründung

Zur Gründung und Führung eines Vereins genügen zwei Personen; die Eintragung ins Vereinsregister jedoch erfordert die Unterzeichnung der Satzung von mindestens sieben Mitgliedern. Die Gründungsversammlung beschließt die →Vereinssatzung, die von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben wird und mit dem Erstellungsdatum versehen sein muss, und erstellt ein Gründungsprotokoll von der ersten Sitzung, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

Zur Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht/Registergericht ist

  • eine Ur- und eine Abschrift (Original und Kopie) der von den Gründungsmitgliedern unterschriebenen Satzung,
  • das Gründungsprotokoll sowie
  • die notarielle Beglaubigung über die Bestellung des Vorstands (auf dem von allen Vorstandsmitgliedern unterschriebenen Antrag) einzureichen. Die Unterschriften des Vorstands sind vor einem Notar zu leisten; er erwirkt die Eintragung beim Vereinsregister. Sie kann auch Kosten sparend durch den Verein selbst erfolgen. Die Eintragung wird vom Registergericht im örtlichen Amtsblatt bekannt gemacht. Der Vorstand wird von der Eintragung benachrichtigt; er erhält mit der Bescheinigung der Eintragung die Urschrift der Satzung zurück. Die Anmeldung geschieht durch die mit der Vertretung des Vereins berechtigten Vorstandsmitglieder.

Die Gemeinnützigkeit gibt es nicht automatisch mit der Vereinsgründung; sie muss unabhängig davon beim zuständigen Finanzamt beantragt werden (→Gemeinnützigkeit).

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