Vereinsorgane

Die Mitgliederversammlung aller Vereinsmitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik, die Wahl des Vorstandes und seine Entlastung. Sie bestimmt auch die Genehmigung des Haushaltsplans, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal jährlich, oft aber auch häufiger statt. Die wichtigsten Rechte der Vereinsmitglieder sind das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins, das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie an den Veranstaltungen des Vereins und das Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins.

Zu den Pflichten des Vereinsmitglieds zählt insbesondere die Beitragspflicht. Hierüber soll die Satzung eine Regelung enthalten. Weitere Pflichten können in die Satzung aufgenommen werden. Ferner unterliegt jedes Vereinsmitglied der gesetzlich nicht geregelten verbandsrechtlichen Treuepflicht. Sie verlangt, sich dem Verein gegenüber loyal zu verhalten, die Vereinszwecke aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein schadet.

Der Vorstand ist das Willensorgan des Vereins nach außen. Er hat gemäß § 26 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, handelt also für den Verein. Er hat folgende Aufgaben:

  • er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
  • er besorgt die Vereinsangelegenheiten (z.B. Haushaltsplan, Buchführung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Abgabe der Steuererklärungen, Abschluss von Verträgen, Einholung von Erlaubnissen), soweit kein Geschäftsführer damit beauftragt ist;
  • er beruft die Mitgliederversammlung;
  • er führt die Liquidation nach Auflösung durch;
  • er meldet den Verein zur Eintragung ins Vereinsregister an;
  • er hat jede Änderung des Vorstandes und der Satzung zur Eintragung beim Vereinsregister anzumelden;
  • er hat auf Verlangen des Amtsgerichts eine Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder einzureichen.
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Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Alle Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zur Vertretung des Vereins berechtigt, sei es alleine oder in Gemeinschaft mit einem oder mehreren anderen Vorstandsmitgliedern. Eine Bindung der Vertretungsberechtigung an bestimmte Personen oder Posten im Vorstand ist nicht zulässig und kann nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Möglich ist jedoch die Bildung eines Gesamtvorstandes, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, der auch vertretungsberechtigt ist, und dem erweiterten Vorstand mit nichtvertretungsberechtigten Personen. Bei den erforderlichen Anmeldungen zum Vereinsregister hat lediglich der geschäftsführende Vorstand mitzuwirken. Das Vorstandsamt beim Idealverein ist grundsätzlich ein Ehrenamt.

Ein Beirat, z.B. aus Sachverständigen, kann die Arbeit des Vorstands und des Vereins unterstützen und ergänzen, ist aber keine Muss-Bestimmung.

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