Pflegestärkungsgesetz

Mit dem Pflegestärkungsgesetz wurde die Erstattung für ehrenamtliche Leistungen zum 1.1.2015 erstmalig gesetzlich geregelt. Das Pflegestärkungsgesetz ist kein eigenständiges Gesetzbuch; es ist ein Änderungsgesetz und regelt einige Vorschriften aus dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI – Soziale Pflegeversicherung) neu bzw. ergänzt dieses.
Insgesamt ergänzen die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung familiäre, teilstationäre und sonstige ehrenamtliche Hilfe in der Pflege und Betreuung von Menschen (§4 SGB XI). Nicht nur deshalb hat das Ehrenamt im SGB XI eine große Bedeutung.
Die verschiedenen Akteure der Pflege „unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin.“ (§8 Abs. 2 Satz 3 SGB XI)
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, sieht das Gesetz zum Beispiel unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen vor (§45 SGB XI). Weiterhin werden zur Entlastung und Beratung pflegender Angehöriger niedrigschwellige Betreuungsangebote gefördert. Die Projektförderung dient auch dazu, „Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren“ (§45c Abs. 3 Satz 2).
Das erste Pflegestärkungsgesetz räumt damit auch einen finanziellen Anspruch für die ehrenamtlich organisierten Bereiche ein. Bis zu 40% des Leistungsbetrags für ambulante Pflegesachleistungen können gem. § 45b Abs. 3 SGB XI zusätzlich für die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote aufgewendet werden.
Ein engeres Zusammenwachsen von ehren- und hauptamtlichen Diensten wird durch das Pflegestärkungsgesetz insgesamt befürwortet. Allerdings sehen einige Kritiker deshalb in den ehrenamtlichen Entlastungs- und Betreuungsangeboten eine Lohn- und Preiskonkurrenz zu den hauptamtlichen Pflegediensten. Auch sehen einige die →Monetarisierung der ehrenamtlichen Dienste dadurch weiter vorangetrieben. Ebenfalls fordern sie strengere Kontrollen für die ehrenamtliche Arbeit im Umgang zum Beispiel mit Demenzkranken. Bereits heute sieht das Pflegestärkungsgesetz den Einsatz Ehrenamtlicher nur in anerkannten Diensten vor, zum Beispiel die begleitete Einrichtung von Helferkreisen oder die Anerkennung von Pflege- und Alltagsbegleitern.
Die Fortentwicklung der →Qualitätssicherung in den ehrenamtlichen Diensten bleibt abzuwarten. Auch das Zweite Pflegestärkungsgesetz, das den Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definieren wird, wird sich darauf voraussichtlich auswirken. Es soll noch während der aktuellen Wahlperiode eingeführt werden.
Das Erste Pflegestärkungsgesetz kann hier eingesehen werden.
Die Pflegeleistungen ab 2015 hat das Bundesgesundheitsministerium hier (.pdf, 834 KB) zusammengestellt.

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