Drei Feuerwehrautos in einer Garage

Zeit fürs Ehrenamt: Freistellungsregelungen in Bayern

Wer sich in Bayern ehrenamtlich engagiert, kann dafür unter gewissen Bedingungen von der Arbeit, der Ausbildung oder dem Unterricht freigestellt werden. Für welche Tätigkeiten das gilt, erfahren Sie hier. 

Klare Regeln gibt es zum Beispiel für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Aber auch, wer sich freiwillig im Betriebsrat oder Personalrat für Kolleginnen und Kollegen einsetzt oder in der Jugendarbeit aktiv ist, sollte die rechtlichen Bestimmungen kennen. Besondere Regeln gelten dabei für bestimmte Berufsgruppen sowie für Schülerinnen und Schüler. Alle Details mit den dazugehörigen gesetzlichen Regelungen haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Feuerwehr

Wer bei der Feuerwehr an Übungen, Ausbildung oder Einsätzen teilnimmt, kann dafür freigestellt werden. Das ist in Bayern gesetzlich geregelt. Der Lohn wird dabei fortgezahlt oder der Verdienstausfall ersetzt. Die Details für verschiedene Berufsgruppen finden Sie hier:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz – BayFwG). Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG sind sie daher während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für diese Zeiten das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayFwG). Für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter gilt dies entsprechend (Art. 9 Abs. 2 BayFwG). Volljährige Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sind gemäß Art. 9 Abs. 4 BayFwG während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.

Gemäß Art. 10 Satz 1 Nr. 1 BayFwG ist dem privaten Arbeitgeber von der Gemeinde auf Antrag das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Auch Arbeitsentgelt, das einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Vorschriften weitergewährt wird, ist dem privaten Arbeitgeber auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten (Art. 10 Satz 1 Nr. 2 BayFwG).

Selbstständige Feuerwehrdienstleistende erhalten von den Gemeinden den entstandenen Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag ersetzt (Art. 9 Abs. 3 BayFwG). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz – AVBayFwG ist dies der Stundensatz der Stufe 6 der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD).

Feuerwehrdienstleistende werden von den Gemeinden gemäß Art. 9 Abs. 5 BayFwG außerdem bei Dienstleistungen von mehr als vier Stunden kostenlos verpflegt, erhalten notwendige Auslagen erstattet und bekommen Sachschäden ersetzt, die in Ausübung des Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.

Nähere Auskünfte kann die zuständige Gemeinde erteilen.

Rettungsdienst

Wer sich als ehrenamtliche Einsatzkraft im Rettungsdienst engagiert, kann dafür freigestellt werden. Das ist in Bayern gesetzlich geregelt. Der Lohn wird dabei fortgezahlt oder der Verdienstausfall ersetzt. Die Details für verschiedene Berufsgruppen finden Sie hier:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, dürfen aus ihrem Einsatz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen (Art. 33a Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Rettungsdienstgesetz – BayRDG). Sie sind gemäß Art. 33a Abs. 1 Satz 2 BayRDG während der Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihnen für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Einsatz erzielt hätten (Art. 33a Abs. 1 Satz 3 BayRDG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayFwG).

Für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter gelten diese Regelungen gemäß Art. 33a Abs. 2 Satz 1 BayRDG entsprechend. Volljährige Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, sind gemäß Art. 33a Abs. 2 Satz 2 BayRDG während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.

Gemäß Art. 33a Abs. 4 BayRDG in Verbindung mit Art. 10 Satz 1 BayFwG ist dem privaten Arbeitgeber von den Durchführenden des Rettungsdienstes auf Antrag das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Auch Arbeitsentgelt, das einer Arbeitsnehmerin oder einem Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Einsatzdienst zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Vorschriften weitergewährt wird, ist dem privaten Arbeitgeber auf Antrag zu erstatten.

Anderen ehrenamtlichen Einsatzkräften des Rettungsdienstes, die von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, hat der Durchführende des Rettungsdienstes gemäß Art. 33a Abs. 3 BayRDG den durch den Einsatz entstandenen Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag zu ersetzen. Gemäß § 37 Abs. 3 Ausführungsverordnung zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz – AVBayRDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 AVBayFwG ist dies der Stundensatz der Stufe 6 der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD).

Ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst werden gemäß Art. 33a Abs. 4 BayRDG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 BayFwG bei Dienstleistungen von mehr als vier Stunden von den Durchführenden des Rettungsdienstes kostenlos verpflegt, erhalten notwendige Auslagen erstattet und bekommen Sachschäden ersetzt, die in Ausübung des Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.

Weitere Einzelheiten sind in § 37 AVBayRDG geregelt.

Nähere Auskünfte kann der jeweilige Durchführende des Rettungsdienstes erteilen.

Katastrophenschutz

Wer als ehrenamtliche Einsatzkraft für Einsätze im Bereich Katastrophenschutz alarmiert wird, kann dafür freigestellt werden. Die gesetzliche Regelung in Bayern sieht vor, dass der Lohn fortgezahlt oder der Verdienstausfall ersetzt wird. Details für verschiedene Berufsgruppen finden Sie hier:

Für ehrenamtliche Einsatzkräfte, die als Helferinnen oder Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder angeforderter privater Organisationen an Einsätzen zur Katastrophenabwehr teilnehmen, als Örtliche Einsatzleiterin oder Örtlicher Einsatzleiter oder als Mitglied einer sogenannten Regieeinheit an Einsätzen teilnehmen, oder über die Integrierte Leitstelle alarmiert werden, um als Mitglieder einer Schnell-Einsatz-Gruppe bei der Abwehr einer konkreten Gefahr Unterstützung zu leisten, gelten gemäß Art. 17 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) die Regelungen zum Rettungsdienst (Art. 33a Abs. 1 bis 4 BayRDG) entsprechend. Sie sind insbesondere während der Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet und erhalten für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortgezahlt, das sie ohne Teilnahme am Einsatz erzielt hätten.

Auch für Selbstständige, Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter sowie volljährige Schülerinnen und Schüler und Studierende gelten die Regelungen zum Rettungsdienst entsprechend (Art. 17 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BayKSG in Verbindung mit Art. 33a Abs. 2 und 3 BayRDG).

Die Ersatz- und Erstattungspflichten richten sich gegen die Organisation oder Kreisverwaltungsbehörde, für die die ehrenamtlichen Einsatzkräfte tätig werden.

Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Katastrophenschutz und Rettungsdienst gibt es keinen gesetzlichen Freistellungsanspruch. Gemäß Art. 17 Abs. 3 BayKSG besteht aber für bestimmte Fortbildungen ein Erstattungsanspruch für Arbeitgeber, wenn diese eine ehrenamtliche Einsatzkraft für die Teilnahme an der Fortbildung unter Fortgewährung des Entgelts freiwillig freistellen. Beruflich selbstständige ehrenamtliche Helferinnen und Helfer erhalten bei Teilnahme an einer dieser Fortbildungen ihren Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag nach Art. 33a Abs. 3 BayRDG ersetzt.
Gemäß Art. 17 Abs. 4 BayKSG finden diese Regelungen keine Anwendung, wenn anderweitige Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- oder Ersatzansprüche nach bayerischem Landesrecht (insbesondere nach dem BayFwG und dem BayRDG) oder dem THW-Gesetz bestehen.

Engagierte des THW genießen nach dem THW-Gesetz des Bundes (insb. § 3 THWG) entsprechende Ansprüche.

Nähere Auskünfte kann die jeweilige Organisation erteilen.

Jugendarbeit

Unter gewissen Bedingungen kann man ab 16 Jahren von seiner Arbeit oder Ausbildung freigestellt werden, um sich in der Jugendarbeit zu engagieren. In manchen Fällen ist es möglich, einen Ausgleich für den Verdienstausfall zu beantragen. Die Details dazu finden Sie hier:

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit (Jugendarbeitfreistellungsgesetz – JArbFG) haben ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe des JArbFG Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit. Nach Art. 1 Abs. 2 JArbFG kann die Freistellung für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen, beansprucht werden. Eine Freistellung kann jedes Jahr für nicht mehr als zwölf Veranstaltungen und zusammen höchstens für einen Zeitraum verlangt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung eine Vergütung zu gewähren.

Für die Teilnahme an oder der Leitung von Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit und für die Teilnahme als ehrenamtliche Funktionsträgerin oder ehrenamtlicher Funktionsträger an Tagungen oder Veranstaltungen von Jugendorganisationen, die der Vorbereitung der Aus- und Fortbildung für die Tätigkeit in der Jugendarbeit dienen, kann über den Bayerischen Jugendring eine Erstattung des Verdienstausfalls aus staatlichen Mitteln zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung erfolgen. Der Bayerische Jugendring wurde vom Freistaat mit der Wahrnehmung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Bereich der Jugendarbeit beauftragt.

Betriebliche Freistellungen

Prüfungsausschüsse und Kammern

§ 40 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält eine grundsätzliche Regelung zur Entschädigungspflicht von ehrenamtlichen Prüfenden. Danach haben ehrenamtliche Prüfende einen Anspruch auf Entschädigung für bare Auslagen (insbesondere Fahrt- und Verpflegungskosten) und Zeitversäumnis, soweit eine solche Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird.

Betriebsratstätigkeit

Betriebsratsmitglieder sind von ihren betrieblichen Tätigkeiten ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit sie für diese Aufgaben außerhalb der Arbeitszeit beansprucht werden, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts in entsprechendem Umfang.

Außerdem hat der Betriebsrat einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für seine Mitglieder zum Besuch von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit die Schulungsinhalte für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Daneben haben die Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zum Besuch von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der obersten Landesarbeitsbehörde (in Bayern: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales) als geeignet anerkannt sind (§ 37 Betriebsverfassungsgesetz).

Personalratstätigkeit

Gemäß Art. 46 Abs. 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) sind Mitglieder des Personalrats auf Antrag von ihrer dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erheblich mehr beansprucht werden, ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

Daneben sind Personalratsmitglieder unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die unmittelbar für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind (Art. 46 Abs. 5 BayPVG).

Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen

Die Regelungen zur Freistellung der Schwerbehindertenvertretung finden sich in § 179 Abs. 4 SGB IX (Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen). Danach führen die Vertrauenspersonen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.

Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt.

Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.

Freistellung von Schülerinnen und Schülern

Bei Schülerinnen und Schülern gelten besondere Regeln: Hier ist es nur auf Antrag und in Ausnahmefällen möglich, für ein Ehrenamt vom Unterricht befreit oder beurlaubt zu werden.
Ein Fernbleiben vom Unterricht kommt aufgrund des Verfassungsranges der Schulpflicht nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierzu können nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO) Schülerinnen und Schüler auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, für dringende ehrenamtliche Termine zu beurlauben. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Schulleitung unter Berücksichtigung aller pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Aspekte des Einzelfalls.

Rechtsprechung

Auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter (umgangssprachlich „Schöffinnen/Schöffen“) üben ihr Ehrenamt womöglich zu Tageszeiten aus, die mit ihrem Beruf nicht vereinbar sind. Für eine Freistellung von der Arbeit gibt es folgende Regelungen:

Der Freistellungsanspruch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter ergibt sich aus dem Deutschen Richtergesetz (DRiG). Dort ist in § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG geregelt, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen sind. Dieses Gebot der Freistellung gilt nicht nur in Arbeits-, sondern auch in Dienstverhältnissen. Nähere Bestimmungen zur Frage der Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter enthält das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Nähere Auskünfte hierzu erteilen die jeweils zuständigen Gerichte.

Hinweis zu den Freistellungsregelungen

Die in Bayern bestehenden Freistellungsregelungen für ehrenamtlich Tätige haben das Referat III „Bürgerschaftliches Engagement, Ehrenamt, Freiwilligendienste, Insolvenzberatung“ des Bayerischen Sozialministeriums und das Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement Bayern zusammengestellt. Die Inhalte basieren auf einer Abfrage sämtlicher Ressorts der Bayerischen Staatsregierung.
Stand: Januar 2020